ABGs - Erlebnisbahn Ratzeburg

Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Abschluß des Veranstaltungsvertrages

Der Kunde stellt schriftlich, elektronisch oder fernmündlich an den Veranstalter eine Anfrage und erhält daraufhin ein schriftliches Angebot mit einer Auflistung der vom Veranstalter zu erbringenden Leistungen. Dieses Angebot erhält der Veranstalter 14 Tage (oder ein andere im Angebot vereinbarte Anzahl von Tagen) aufrecht und innerhalb dieser Zeit kann der Kunde dieses Angebot mit einer Zahlung in der im Angebot genannten Höhe annehmen. Bei kurzfristiger Anmeldung des Kunden kann der Vertrag auch durch (fern)mündliche Absprache zustande kommen. Der Kunde akzeptiert damit gleichzeitig auch diese AGBs, haftet für die Erfüllung der Vertragsverpflichtung gegenüber dem Veranstalter für sich selbst und für alle mitangemeldeten Personen und der Vertrag kommt damit zustande, wenn nicht der Veranstalter innerhalb weniger Tage Gegenteiliges erklärt, weil z.B. zwischenzeitlich durch Buchungsüberschneidungen Doppelbelegungen eingetreten sind. Eine schriftliche Buchungsbestätigung erfolgt nur auf besonderen Wunsch, die Buchung kann ansonsten telefonisch erfragt oder im Internet eingesehen und ggf. auch verändert werden.

2. Zahlung

Um das Angebot für die vereinbarte Personenzahl anzunehmen, hat der Kunde die Wahl, entweder den vollen Veranstaltungspreis unter Abzug von 5% Skonto 14 Tage nach Angeboterhalt im Voraus zu bezahlen oder eine Anzahlung i.H.v. 20% des vereinbarten Gesamtpreises zu entrichten. Der Veranstalter prüft mit Zahlungseingang unverzüglich, ob die Buchung zustande kommen kann und erstattet die Zahlung unverzüglich zurück, falls die Buchung aus wichtigem Grund zurückgewiesen werden muss.
In Fällen der spontanen Vermietung ohne vorherige schriftliche Vereinbarungen ist der Veranstalter berechtigt, vor Beginn der Veranstaltung eine Kaution vom Kunden zu verlangen, die nach ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietsachen zurückgegeben bzw. mit dem Veranstaltungspreis verrechnet wird. Die Restzahlung wird spätestens nach der Veranstaltung am Veranstaltungstag fällig, wenn der Kunde seine Schlussrechnung bekommt. Diese ist dann sofort zur Zahlung in bar oder per Überweisung fällig.

3. Leistung

Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus dem Angebot des Veranstalters. Wird die vertragsmäßige Leistung durch den Veranstalter nicht erbracht, kann dieser durch gleichwertige Ersatzleistung Abhilfe schaffen, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.

4. Rücktritt durch den Kunden

Der Kunde kann durch schriftliche Kündigung jederzeit vom Vertrag der Veranstaltung komplett zurücktreten. Es fallen jedoch Stornogebühren an, und zwar
20% bei Rücktritt bis 30 Tage vor dem Veranstaltungstermin
50% bei Rücktritt innerhalb 29 bis 2 Tage vor dem Veranstaltungstermin
90% bei Rücktritt einen Tag vor dem oder am Veranstaltungstag.

5. Rücktritt durch den Veranstalter

Unbeschadet der beiderseitigen Rücktrittsmöglichkeit aus §651g BGB kann der Veranstalter jederzeit vom Vertrag zurücktreten, und zwar dann, wenn es sich zweifelsfrei herausstellt, daß die im Mietvertrag enthaltenen Bedingungen und Verhaltensregeln den Umständen nach vom Kunden nicht eingehalten werden (z.B. Trunkenheit). Der Kunde hat in einem solchen Fall den vollen Preis zu
entrichten.

6. Aufhebung des Mietvertrages aus Witterungsgründen

Generell gilt, dass eine Veranstaltung nicht aufgrund angekündigter oder tatsächlicher schlechter Witterung abgesagt werden kann. Der Veranstalter bemüht sich, im konkreten Einzelfall durch Umstellen des Tagesprogramms oder mit Alternativangeboten eine allseits zufriedenstellende Lösung zu finden. Für den Fall, dass allerdings durch die Wetterlage eine unzumutbare Gefahr für den Kunden ausgeht (z.B. Kanufahrt bei Sturm und hohem Wellengang), kann die Veranstaltung absagt oder auf einen anderen Termin verschoben werden. Bereits entrichtete Zahlungen werden in diesem Fall zurückgezahlt oder übertragen.

7. Änderung der Teilnehmerzahl

Der Veranstalter reserviert für den Kunden für eine vereinbarte Personenzahl Fahrzeuge/Abteile/Räumlichkeiten und ist bestrebt, nicht unnötige Kapazitäten vorzuhalten. Der Kunde sollte daher bestrebt sein, Schwankungen der Teilnehmerzahl von der ursprünglich vereinbarten Gruppengröße unverzüglich mitzuteilen, um Stornogebühren möglichst zu vermeiden. Stornogebühren fallen in folgenden Fällen an, wobei es zwei grundlegend unterschiedliche Verfahrensweisen gibt, die der Kunde mit seiner Buchungsannahme per a) Komplettzahlung oder b) Anzahlung bestimmt hat:
a) Hat der Kunde den kompletten Veranstaltungspreis unter Abzug von 5% Skonto im Voraus gezahlt, dann findet die Veranstaltung in der vereinbarten Gruppengröße statt und der Kunde erhält auch dann keine Rückzahlung, wenn am Tage der Veranstaltung weniger als die bezahlten Teilnehmer erscheinen.
b) Bei einer Bestätigung der Buchung durch eine 20%ige Anzahlung verpflichtet sich der Kunde, 30 Tage vor Veranstaltung die tatsächliche Teilnehmerzahl verbindlich zu melden. Eine weitere Meldung der Teilnehmerzahl hat zwei Tage vor der Veranstaltung zu erfolgen. Wird die Teilnehmerzahl hierbei um bis zu 10% nach unten korrigiert, so fallen keine Stornogebühren an und es werden nur die tatsächlich erscheinenden Teilnehmer abgerechnet. Für alle darüberhinaus reduzierten Teilnehmer fällt jedoch eine Stornogebühr von 50% des Teilnehmerpreises an. Am Tag der Veranstaltung gilt die gleiche Regel nocheinmal: Sollten bis zu 10% der Teilnehmer gegenüber der 2 Tage zuvor getätigten Meldung nicht erscheinen, werden nur die tatsächlichen erschienenen Teilnehmer abgerechnet. Für darüberhinaus fehlende Teilnehmer berechnen wir jedoch eine Stornogebühr von 90% des Teilnehmerpreises.
Unbeschadet dessen gilt bei einigen Veranstaltungen gemäß Angebotsbeschreibung eine Mindestteilnehmerzahl, für die in jedem Fall der volle Preis zu entrichten ist, unabhängig von der tatsächlichen Teilnehmeranzahl.
Bei Überschreiten der vereinbarten Teilnehmerzahl besteht für die überzähligen Teilnehmer kein Rechtsanspruch auf Erfüllung der Leistung durch den Veranstalter. Es werden für diese Teilnehmer dann nur diejenigen Leistungen berechnet, die tatsächlich vom Veranstalter erbracht werden konnten.

8. Mitwirkungspflicht

Der Kunde ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Er ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen innerhalb 24 Stunden dem Veranstalter zur Kenntnis zu geben und/oder von seinem Personal auf dem Vertrag bestätigen zu lassen. Dies gilt auch für von ihm festgestellte Schäden an den Fahrzeugen und / oder der Fahrstrecke.

9. Gewährleistung, Haftung und Verjährung

a) Der Veranstalter haftet im Rahmen der gesetzlich geregelten Gewährleistung dafür, daß die Fahrzeuge nicht mit Fehlern behaftet sind. Die verschuldensunabhängige Haftung gem. §538 BGB wird jedoch in vollem Umfang ausgeschlossen.
b) Für beschädigte, bzw. verlorene Gegenstände kann der Veranstalter keine Haftung übernehmen.
c) Der Veranstalter haftet nicht für Leistungen Dritter, die nicht ausgeführt oder nicht zufriedenstellend ausgeführt wurden (z.B. Stadtführungen, Schifffahrt).
d) Der Kunde trägt die Aufsichtspflicht über die Mietsache während des Mietzeitraums und haftet für Beschädigungen sowie den Verlust ganzer Fahrzeuge oder einzelner Teile davon bzw. des Zubehörs. Für Beschädigungen durch Dritte oder infolge eines Unfalls haftet der Kunde ebenfalls, sofern der Verursacher nicht ermittelt werden kann.
e) Schadensersatzansprüche des Kunden für Schäden, die nicht Körperschäden sind, sind auf den dreifachen Veranstaltungspreis beschränkt, soweit der Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit der Veranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
f) Ansprüche wegen Nichterfüllung oder nicht vertragsgemäßer Erbringung der Leistung hat der Kunde innerhalb einer Frist von einem Monat nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Veranstaltung schriftlich dem Veranstalter gegenüber geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Alle Ansprüche aus dem Mietvertrag verjähren 12 Monate nach Beendigung der Veranstaltung bzw. nach Ablauf des Buchungstermins. Alle Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren nach Beendigung der Veranstaltung. Erklärt der Veranstalter dem Kunden gegenüber, daß die vorgetragenen Beanstandungen und Ansprüche geprüft werden, so ist die Verjährung von diesem Zeitpunkt an so lange gehemmt, bis der Veranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

10. Aufsichtspflicht, Personenschäden

a) Unsere Tourbegleitung übernimmt nicht die Aufsichtspflicht für minderjährige Teilnehmer. Der Kunde ist dazu verpflichtet, ausreichend Aufsichtspersonal mitzubringen, um auf jedem Fahrzeug mindestens eine volljährige und verantwortliche Person stellen zu können.
b) Im Falle von aufgetretenen Personenschäden hat der Geschädigte unverzüglich einen Schadensbericht zu erstellen, in dem der Unfallhergang, die Art des Schadens und die am Unfall beteiligten Personen aufgeführt sind. Personenschäden, die ohne schriftlichen Unfallbericht oder erst nach mehr als 24 Stunden seit Unfallhergang gemeldet werden, sind generell von jeglicher Haftung ausgeschlossen.


11. Gerichtsstand

a) Gerichtsstand für Klagen des Kunden gegen den Veranstalter ist Ratzeburg.
b) Gerichtsstand für Klagen des Veranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden, sofern es sich nicht um einen Vollkaufmann oder um eine Person handelt, dessen Wohnsitz nach Vertragsabschluß ins Ausland verlegt wurde oder zum Klagezeitpunkt unbekannt ist. In diesen Fällen ist der Gerichtsstand ebenfalls Ratzeburg.

12. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Veranstaltungsvertrages im übrigen.


Ratzeburg, den 10. März 2009